
Hier haben wir für den Forst über öffentlichen Waldwegen im Striegistal/Sachsen zur Verkehrssicherung das Totholz aus mehreren Bäumen mittels Seilklettertechnik entnommen.
Oftmals besteht auf Grund der örtlichen Gegebenheiten keine andere Möglichkeit als durch Baumkletterer diese Gefahr beseitigen zu lassen.
Verkehrssicherungspflicht im Wald
Waldwege
Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen – SächsWaldG). Nach der herrschenden Rechtsprechung, die kürzlich durch den Bundesgerichtshof4 bestätigt wurde werden durch diese Regelung keine zusätzlichen Verkehrssicherungspflichten geschaffen. Sie entbindet den Waldbesitzer aber nicht von seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht wird darauf beschränkt, dass der Waldbesitzer grundsätzlich keine Vorkehrungen gegen die typischen Gefahren des Waldes (z. B. herabhängende Äste, Trockenzweige, Wurzeln) zu treffen hat, sondern nur den Benutzer vor atypischen Waldgefahren schützen muss. Atypische Gefahren sind Gefahren, mit deren Auftreten der Waldbenutzer nicht rechnen muss, sich also nicht aus der Natur oder Bewirtschaftung ergeben, sondern insbesondere vom Waldbesitzer selbst oder einem Dritten geschaffen werden (z. B. Treppen, Geländer, Holzpolter, gefährliche Abgrabungen, Schranken). Der Waldbesucher ist vor diesen Gefahren zu schützen bzw. hinreichend zu warnen (z. B. Hinweisschilder, Markierung von Schranken). Ansonsten tritt die eigene Vorsorge durch den Verkehrsteilnehmer gegenüber der Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers in den Vordergrund.
